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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32008O0004

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/9 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2008/4)

ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2008/549/oj

4.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/16


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Juni 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/9 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2008/4)

(2008/549/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (1) werden zum einen die Regelungen niedergelegt, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen beim Eurosystem zum Zwecke ihrer vorzeitigen Abgabe und Weitergabe vor der Bargeldumstellung ermöglichen und zum anderen die von zugelassenen Geschäftspartnern und professionellen Dritten zu erfüllenden Pflichten festgelegt, damit Euro-Banknoten und -Münzen vorzeitig an sie jeweils abgegeben und weitergegeben werden können.

(2)

Nach der Einführung des Euro in Slowenien, Zypern und Malta gemäß den in der Leitlinie EZB/2006/9 enthaltenen Regelungen wurde die Notwendigkeit erkannt, verschiedene Änderungen zur Verbesserung der logistischen Aspekte der Bargeldumstellung in den zukünftig teilnehmenden Mitgliedstaaten vorzunehmen.

(3)

Angesichts der Schwierigkeiten, denen künftige NZBen des Eurosystems bei der Planung der Menge und der Stückelungen der nach dem Termin der Bargeldumstellung benötigten Euro-Banknoten voraussichtlich gegenüberstehen werden, muss diesen NZBen des Eurosystems die Möglichkeit eingeräumt werden, unmittelbar nach dem Termin der Bargeldumstellung die Struktur der Stückelung ihrer Bestände an Euro-Banknoten kostengünstig anzupassen.

(4)

Während derzeit lediglich Kreditinstitute und nationale Postämter, die über ein Konto bei ihrer zukünftigen NZB des Eurosystems verfügen, berechtigt sind, Euro-Banknoten und -Münzen an professionelle Dritte weiterzugeben, haben die bislang bei den Bargeldumstellungen gemäß der Leitlinie EZB/2006/9 gewonnenen Erfahrungen gezeigt, dass es zweckmäßig ist, Werttransportunternehmen in die Weitergabe einzubinden. Kreditinstitute und nationale Postämter sollten daher berechtigt sein, Werttransportunternehmen als Beauftragte für die Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen zu benennen.

(5)

Um eine Verdopplung der Berichtspflichten hinsichtlich der Menge und der Stückelung vorzeitig abgegebener und weitergegebener Euro-Banknoten und -Münzen zu vermeiden, muss das für künftige NZBen des Eurosystems und zugelassene Geschäftspartner geltende Berichtsverfahren vereinfacht werden.

(6)

Angesichts der potenziell häufigen und regelmäßigen Revisionen und Kontrollmaßnahmen durch die künftigen NZBen des Eurosystems in den Geschäftsräumen von Rechtssubjekten, an die eine vorzeitige Abgabe und Weitergabe erfolgt, um zu überprüfen, dass diese keine Euro-Banknoten und -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr bringen, ist es erforderlich, den künftigen NZBen des Eurosystems zu gestatten, andere Behörden mit diesen Aufgaben zu betrauen.

(7)

Die vor der Weitergabe zwischen Rechtssubjekten, an die eine vorzeitige Abgabe erfolgt, und Rechtssubjekten, an die eine Weitergabe erfolgt, zu vereinbarenden vertraglichen Regelungen sowie die fehlenden finanziellen Anreize für Rechtssubjekte, an die eine Weitergabe erfolgt, haben sich nach den mit Bargeldumstellungen gemäß der Leitlinie EZB/2006/9 gemachten Erfahrungen für den Erfolg der Weitergabe in Bezug auf bestimmte Gruppen von Einzelhändlern, z. B. Supermärkte und sonstige kleine Einzelhandelsgeschäfte, als nachteilig erwiesen. Es ist deshalb erforderlich, ein vereinfachtes Verfahren der Weitergabe einzuführen, das anzuwenden ist, wenn nur kleine Beträge von Euro-Banknoten und -Münzen betroffen sind.

(8)

Es wurde zudem die Notwendigkeit für einige weitere geringfügige Änderungen der Leitlinie EZB/2006/9 erkannt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2006/9 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende von Absatz 5 wird der folgende Text angefügt:

„Allerdings gilt ein Großtransport von Euro-Banknoten nicht als Teil des Erstausstattungsbedarfs, wenn die künftige NZB des Eurosystems, die Überschussmengen von einer oder mehreren Stückelungen von Euro-Banknoten gleichen Wertes und gleicher Qualität wie die in dem Großtransport enthaltenen Banknoten hält, diese Überschussmengen im Austausch für diesen Großtransport an das Eurosystem überträgt. Unter diesen Umständen entsteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung und die EZB trägt die Transportkosten hinsichtlich der Euro-Banknoten.“

b)

Absatz 6 Buchstabe b wird gestrichen.

c)

Absatz 8 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Berechnung der in Menge und Qualität gleichwertigen Banknoten, die für künftige Serien der Euro-Banknoten zurückzuzahlen sind, wird vom EZB-Rat rechtzeitig festgelegt.“

d)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB und der/den ausliefernden NZB(en) des Eurosystems unter Berücksichtigung der in einem separaten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen:

a)

den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Banknoten (nach Stückelungen aufgegliedert), und

b)

den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Münzen (nach Stückelungen aufgegliedert).“

2.

Am Ende von Artikel 5 wird der folgende Text angefügt:

„Zugelassene Geschäftspartner können für sie und auf ihr Risiko handelnde Werttransportunternehmen als Beauftragte für die Lagerung und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen an professionelle Dritte benennen, wenn i) die zugelassenen Geschäftspartner trotz der Benennung eines Beauftragten alle in dieser Leitlinie festgelegten Regelungen und Verfahren einhalten; und ii) die zugelassenen Geschäftspartner mit Werttransportunternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren, wonach die Werttransportunternehmen die Pflichten gemäß Artikel 10 Buchstaben a und b und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 erfüllen.“

3.

Am Ende von Artikel 9 Absatz 2 wird der folgende Text angefügt:

„Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB die von einem zugelassenen Geschäftspartner erhaltenen Informationen unter Berücksichtigung der in einem separaten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen.“

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der zugelassene Geschäftspartner vereinbart mit dem professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgen soll, dass dieser der künftigen NZB des Eurosystems oder jeder anderen zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 die Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in den Geschäftsräumen des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, zur Überprüfung des Vorhandenseins der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gestattet.“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der zugelassene Geschäftspartner ist verpflichtet, der künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Sanktionen zu zahlen, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht, jedoch mindestens 10 % des weitergegebenen Betrags beträgt, wenn i) der künftigen NZB des Eurosystems oder anderen zuständigen Behörden kein Zugang zur Durchführung der unter Buchstabe b genannten Revisionen und Kontrollmaßnahmen gewährt wird; oder ii) die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht gemäß diesem Artikel in den Geschäftsräumen des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, verwahrt werden. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt solche vertragliche Sanktionen nicht: i) wenn ihr künftig teilnehmender Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht, oder ii) soweit ein professioneller Dritter, an den die Weitergabe erfolgt, bereits vertragliche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f gezahlt hat.“

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit diese Leitlinie keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, untersagt die künftige NZB des Eurosystems den zugelassenen Geschäftspartnern (einschließlich ihrer Beauftragten) die Ausgabe der an sie ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen vor 0 Uhr (Ortszeit) des Termins der Bargeldumstellung. Insbesondere verpflichtet die künftige NZB des Eurosystems die zugelassenen Geschäftspartner einschließlich ihrer Beauftragten, die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sicher in ihren Tresoren oder gegebenenfalls den Tresoren ihrer Beauftragten gesondert von sonstigen Euro-Banknoten und -Münzen, sonstigen Währungen oder sonstigem Vermögen zu verwahren, um Zerstörung, Diebstahl, Raub und sonstige Ursachen für einen vorzeitigen Umlauf zu vermeiden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zugelassenen Geschäftspartner einschließlich ihrer Beauftragten räumen ihrer künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäftsräumen ein, damit das Vorhandensein der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Regelungen, gemäß denen die zugelassenen Geschäftspartner die Weitergabe durchführen, überprüft werden. Die künftige NZB des Eurosystems kann eine andere zuständige Behörde mit der Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in diesen Geschäftsräumen betrauen; in diesem Fall wird die EZB hiervon in Kenntnis gesetzt.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Der professionelle Dritte räumt seiner künftigen NZB des Eurosystems oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in seinen Geschäftsräumen ein, um das Vorhandensein der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu überprüfen.“

c)

Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:

„(3)   Abweichend von dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren der Weitergabe findet unter professionellen Dritten das nachfolgende vereinfachte Verfahren der Weitergabe gemäß den nachstehenden Voraussetzungen auf Einzelhändler Anwendung:

a)

der Einzelhändler ist ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2), d. h. er beschäftigt weniger als 10 Personen und sein Jahresumsatz bzw. seine Jahresbilanz überschreitet nicht 2 Mio. EUR;

b)

der Nominalwert der an einen Einzelhändler weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen überschreitet nicht einen Gesamtbetrag von 10 000 EUR;

c)

der Einzelhändler unterschreibt ein von der künftigen NZB des Eurosystems vorbereitetes Formblatt, in dem er zustimmt, die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht vor 0 Uhr (Ortszeit) am Termin der Bargeldumstellung auszugeben. Weitere vertragliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich; und

d)

der Einzelhändler verwahrt weitergegebene Euro-Banknoten und -Münzen gemäß Artikel 10 Buchstabe a; Absatz 2 Buchstabe d ist entsprechend anwendbar.

d)

Der folgende Absatz 4 wird eingefügt:

„(4)   Gemäß den in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen kann eine vereinfachte Weitergabe erst fünf Kalendertage vor dem Termin der Bargeldumstellung erfolgen. Der Wert der durch den Euro abgelösten Währungen, der dem Nominalwert der gemäß dem vereinfachten Verfahren der Weitergabe von einem zugelassenen Geschäftspartner an einen Einzelhändler weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen entspricht, wird auf dem Konto des Einzelhändlers bei dem zugelassenen Geschäftspartner gesperrt und am Termin der Bargeldumstellung belastet.“

7.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Künftige NZBen des Eurosystems übermitteln der EZB spätestens einen Monat vor Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe bzw. Weitergabe, jedoch nicht vor der Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung in Bezug auf ihren Mitgliedstaat, Kopien sämtlicher Rechtsakte und Maßnahmen, die in ihrem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dieser Leitlinie verabschiedet werden.“

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Juni 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“


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