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Dokument 32008O0004
Guideline of the European Central Bank of 19 June 2008 amending Guideline ECB/2006/9 on certain preparations for the euro cash changeover and on frontloading and sub-frontloading of euro banknotes and coins outside the euro area (ECB/2008/4)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/9 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2008/4)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/9 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2008/4)
ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 16–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In Kraft
4.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/16 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. Juni 2008
zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/9 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets
(EZB/2008/4)
(2008/549/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (1) werden zum einen die Regelungen niedergelegt, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen beim Eurosystem zum Zwecke ihrer vorzeitigen Abgabe und Weitergabe vor der Bargeldumstellung ermöglichen und zum anderen die von zugelassenen Geschäftspartnern und professionellen Dritten zu erfüllenden Pflichten festgelegt, damit Euro-Banknoten und -Münzen vorzeitig an sie jeweils abgegeben und weitergegeben werden können. |
(2) |
Nach der Einführung des Euro in Slowenien, Zypern und Malta gemäß den in der Leitlinie EZB/2006/9 enthaltenen Regelungen wurde die Notwendigkeit erkannt, verschiedene Änderungen zur Verbesserung der logistischen Aspekte der Bargeldumstellung in den zukünftig teilnehmenden Mitgliedstaaten vorzunehmen. |
(3) |
Angesichts der Schwierigkeiten, denen künftige NZBen des Eurosystems bei der Planung der Menge und der Stückelungen der nach dem Termin der Bargeldumstellung benötigten Euro-Banknoten voraussichtlich gegenüberstehen werden, muss diesen NZBen des Eurosystems die Möglichkeit eingeräumt werden, unmittelbar nach dem Termin der Bargeldumstellung die Struktur der Stückelung ihrer Bestände an Euro-Banknoten kostengünstig anzupassen. |
(4) |
Während derzeit lediglich Kreditinstitute und nationale Postämter, die über ein Konto bei ihrer zukünftigen NZB des Eurosystems verfügen, berechtigt sind, Euro-Banknoten und -Münzen an professionelle Dritte weiterzugeben, haben die bislang bei den Bargeldumstellungen gemäß der Leitlinie EZB/2006/9 gewonnenen Erfahrungen gezeigt, dass es zweckmäßig ist, Werttransportunternehmen in die Weitergabe einzubinden. Kreditinstitute und nationale Postämter sollten daher berechtigt sein, Werttransportunternehmen als Beauftragte für die Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen zu benennen. |
(5) |
Um eine Verdopplung der Berichtspflichten hinsichtlich der Menge und der Stückelung vorzeitig abgegebener und weitergegebener Euro-Banknoten und -Münzen zu vermeiden, muss das für künftige NZBen des Eurosystems und zugelassene Geschäftspartner geltende Berichtsverfahren vereinfacht werden. |
(6) |
Angesichts der potenziell häufigen und regelmäßigen Revisionen und Kontrollmaßnahmen durch die künftigen NZBen des Eurosystems in den Geschäftsräumen von Rechtssubjekten, an die eine vorzeitige Abgabe und Weitergabe erfolgt, um zu überprüfen, dass diese keine Euro-Banknoten und -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr bringen, ist es erforderlich, den künftigen NZBen des Eurosystems zu gestatten, andere Behörden mit diesen Aufgaben zu betrauen. |
(7) |
Die vor der Weitergabe zwischen Rechtssubjekten, an die eine vorzeitige Abgabe erfolgt, und Rechtssubjekten, an die eine Weitergabe erfolgt, zu vereinbarenden vertraglichen Regelungen sowie die fehlenden finanziellen Anreize für Rechtssubjekte, an die eine Weitergabe erfolgt, haben sich nach den mit Bargeldumstellungen gemäß der Leitlinie EZB/2006/9 gemachten Erfahrungen für den Erfolg der Weitergabe in Bezug auf bestimmte Gruppen von Einzelhändlern, z. B. Supermärkte und sonstige kleine Einzelhandelsgeschäfte, als nachteilig erwiesen. Es ist deshalb erforderlich, ein vereinfachtes Verfahren der Weitergabe einzuführen, das anzuwenden ist, wenn nur kleine Beträge von Euro-Banknoten und -Münzen betroffen sind. |
(8) |
Es wurde zudem die Notwendigkeit für einige weitere geringfügige Änderungen der Leitlinie EZB/2006/9 erkannt — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2006/9 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Am Ende von Artikel 5 wird der folgende Text angefügt: „Zugelassene Geschäftspartner können für sie und auf ihr Risiko handelnde Werttransportunternehmen als Beauftragte für die Lagerung und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen an professionelle Dritte benennen, wenn i) die zugelassenen Geschäftspartner trotz der Benennung eines Beauftragten alle in dieser Leitlinie festgelegten Regelungen und Verfahren einhalten; und ii) die zugelassenen Geschäftspartner mit Werttransportunternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren, wonach die Werttransportunternehmen die Pflichten gemäß Artikel 10 Buchstaben a und b und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 erfüllen.“ |
3. |
Am Ende von Artikel 9 Absatz 2 wird der folgende Text angefügt: „Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB die von einem zugelassenen Geschäftspartner erhaltenen Informationen unter Berücksichtigung der in einem separaten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen.“ |
4. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Künftige NZBen des Eurosystems übermitteln der EZB spätestens einen Monat vor Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe bzw. Weitergabe, jedoch nicht vor der Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung in Bezug auf ihren Mitgliedstaat, Kopien sämtlicher Rechtsakte und Maßnahmen, die in ihrem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dieser Leitlinie verabschiedet werden.“ |
Artikel 2
Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Juni 2008.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.
(2) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“