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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32018O0014

Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2018 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (Neufassung) (EZB/2018/14)

ABl. L 136 vom 1.6.2018, S. 81–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2021; Aufgehoben durch 32021O0564

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/797/oj

1.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/81


LEITLINIE (EU) 2018/797 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Mai 2018

über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2018/14)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2006/4 (1) wurde mehrfach geändert (2). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, soll die Leitlinie EZB/2006/4 im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 42.4 der Satzung der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befugt, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen und alle Arten von Bankgeschäften im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.

(3)

Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Währungsreservenverwaltung für Kunden soll das Eurosystem als ein System auftreten, unabhängig davon, welche Zentralbank des Eurosystems diese Dienstleistungen erbringt. Ziel dieser Leitlinie ist unter anderem, zu gewährleisten, dass Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung in standardisierter Form zu harmonisierten Bedingungen erbracht werden, die EZB angemessene Informationen hinsichtlich dieser Dienstleistungen erhält und die für vertragliche Vereinbarungen mit Kunden erforderlichen gemeinsamen Mindestanforderungen festgelegt werden.

(4)

Alle von den Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung erstellten bzw. zwischen ihnen ausgetauschten Informationen, Daten und Dokumente sind vertraulich und unterliegen Artikel 37 der ESZB-Satzung.

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„alle Arten von Bankgeschäften“ umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für Kunden;

2.

„befugtes EZB-Personal“ die Personen bei der EZB, die das Direktorium jeweils als die befugten Absender und Empfänger der Informationen bestimmt, welche im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung geliefert werden müssen;

3.

„Zentralbanken“ umfasst Währungsbehörden;

4.

„Kunde“ alle Zentralbanken oder Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie alle internationalen Organisationen, für die eine Zentralbank des Eurosystems Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung erbringt;

5.

„Zentralbank des Eurosystems“ die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;

6.

„Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung“ die in Artikel 2 aufgeführten Dienstleistungen im Bereich der Währungsreservenverwaltung, die die Zentralbanken des Eurosystems für Kunden erbringen können und die es Kunden ermöglichen, ihre Währungsreserven umfassend durch eine einzige Zentralbank des Eurosystems zu verwalten;

7.

„Dienstleister des Eurosystems“ (Eurosystem Service Provider) (ESP) eine Zentralbank des Eurosystems, die sich dazu verpflichtet, das gesamte Spektrum an Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zu erbringen;

8.

„Einzeldienstleister“ (Individual Service Provider) (ISP) eine Zentralbank des Eurosystems, die sich nicht dazu verpflichtet, das gesamte Spektrum an Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zu erbringen;

9.

„internationale Organisation“ alle Organisationen (außer Organe und Einrichtungen der Union), die durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder gemäß eines solchen Vertrags errichtet wurden;

10.

„potenzieller Kunde“ alle Zentralbanken oder Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie alle internationalen Organisationen, die Verhandlungen mit einem ESP oder ISP in der Absicht aufgenommen haben, Geschäftsbeziehungen einzugehen, und die einen Vertrag zur Aushandlung und möglichen Unterzeichnung erhalten haben;

11.

„Währungsreserven“ die auf Euro lautenden notenbankfähigen Vermögenswerte des Kunden, d. h. liquide Mittel und alle Wertpapiere, die im Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten des Eurosystems aufgeführt sind, das täglich auf der Website der EZB veröffentlicht und aktualisiert wird. Hiervon ausgenommen sind:

a)

Wertpapiere der „Haircutkategorie V“ (Asset-Backed Securities);

b)

Vermögenswerte, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Pensions- und damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Kunden gegenüber seinen früheren oder derzeitigen Mitarbeitern gehalten werden;

c)

auf Euro lautende Vermögenswerte, die in Sonderkonten geführt werden, die ein Kunde bei einer Zentralbank des Eurosystems zum Zwecke der Umschuldung öffentlicher Schulden im Rahmen internationaler Vereinbarungen eröffnet hat;

d)

auf Euro lautende Vermögenswerte des Internationalen Währungsfonds (IWF), die im Konto 1, im Konto 2 und im Wertpapierkonto des IWF bei den Zentralbanken des Eurosystems geführt werden sowie

e)

sonstige Kategorien auf Euro lautender Vermögenswerte, die der EZB-Rat jeweils beschließt.

Artikel 2

Liste der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

Die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung umfassen Folgendes:

1.

Depotkonten für Währungsreserven;

2.

folgende Depotdienstleistungen:

a)

Depotauszüge zum Monatsende, wobei auf Wunsch des Kunden die Möglichkeit besteht, die Auszüge auch zu anderen Zeitpunkten zur Verfügung zu stellen;

b)

Übermittlung von Auszügen über SWIFT an alle Kunden, die in der Lage sind, Auszüge über SWIFT zu erhalten, sowie über andere geeignete Übermittlungswege für Nicht-SWIFT-Kunden;

c)

Benachrichtigung der Kunden über Kapitalmaßnahmen von Unternehmen („corporate actions“) (z. B. Kuponzahlungen und Tilgungen) in Bezug auf die Wertpapierbestände der Kunden;

d)

Bearbeitung von Kapitalmaßnahmen von Unternehmen für Kunden;

e)

Förderung — mit gewissen Einschränkungen — von Vereinbarungen zwischen Kunden und Dritten im Zusammenhang mit standardisierten Wertpapierleihprogrammen;

3.

folgende Abwicklungsdienstleistungen:

a)

Erbringung von Abwicklungsdienstleistungen ohne Gegenwertverrechnung/gegen Zahlung für alle auf Euro lautenden Wertpapiere, für die Depotkonten angeboten werden;

b)

Abwicklungsbestätigung über SWIFT (oder andere geeignete Übermittlungswege für Nicht-SWIFT-Kunden) für alle Geschäfte;

4.

folgende Geld-/Anlagedienstleistungen:

a)

Kauf/Verkauf von Fremdwährungen zulasten/zugunsten von Kundenkonten auf eigene Rechnung, der den Kassakauf/-verkauf von Euro zumindest gegen die Währungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden G10-Staaten umfasst;

b)

Zeitgeldanlagen:

i)

auf fremde Rechnung oder

ii)

auf eigene Rechnung;

c)

Guthaben auf Übernachtkreditkonten:

i)

Stufe-1 (Tier 1) — automatische Anlage eines begrenzten festgelegten Betrags pro Kunde auf eigene Rechnung;

ii)

Stufe-2 (Tier 2) — Möglichkeit der Anlage von Mitteln bei Marktteilnehmern auf fremde Rechnung;

d)

Durchführung von Anlagegeschäften für Kunden gemäß deren Dauerauftrag und gemäß dem Spektrum der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung;

e)

Ausführung von Kundenaufträgen für den Kauf/Verkauf von Wertpapieren am Sekundärmarkt;

5.

folgende Geldkontoleistungen:

a)

Ausführung aller ein- und ausgehenden bargeldlosen Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung.

Artikel 3

Erbringung von Dienstleistungen durch ESPs und ISPs

(1)   Im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung wird bei den Zentralbanken des Eurosystems zwischen ESPs und ISPs unterschieden.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Dienstleistungen können ESPs ihren Kunden auch andere Dienstleistungen im Bereich der Währungsreservenverwaltung anbieten. ESPs legen diese Dienstleistungen im Einzelfall fest; diese Dienstleistungen sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie.

(3)   ISPs unterliegen dieser Leitlinie sowie den Anforderungen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung bezüglich einer oder mehrerer Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung oder eines Teils einer solchen Dienstleistung, die diese ISPs erbringen und die Teil des gesamten Spektrums der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung sind. Darüber hinaus können ISPs ihren Kunden auch andere Dienstleistungen im Bereich der Währungsreservenverwaltung anbieten, und legen diese Dienstleistungen im Einzelfall fest. Diese Dienstleistungen sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie.

(4)   Kunden, denen Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung angeboten werden, können Vereinbarungen mit mehreren Zentralbanken des Eurosystems schließen.

Artikel 4

Informationen bezüglich der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

(1)   Die Mitglieder des Eurosystems liefern dem befugten EZB-Personal alle relevanten Informationen über die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für Neukunden sowie für bestehende Kunden und unterrichten das befugte EZB-Personal, wenn sich ein potenzieller Kunde an sie wendet.

(2)   Vor Offenlegung der Identität eines bestehenden Kunden, eines Neukunden oder eines potenziellen Kunden gegenüber dem befugten EZB-Personal bemühen sich die Zentralbanken des Eurosystems, die Zustimmung des betreffenden Kunden zur Offenlegung einzuholen.

(3)   Erteilt der Kunde keine Zustimmung zur Offenlegung, so liefert die betreffende Zentralbank des Eurosystems dem befugten EZB-Personal die erforderlichen Informationen, ohne die Identität des Kunden preiszugeben.

Artikel 5

Verbot und Aussetzung der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

(1)   Die EZB unterhält zur Einsichtnahme durch die Zentralbanken des Eurosystems eine Liste der bestehenden Kunden, der Neukunden und der potenziellen Kunden, deren Währungsreserven von einer Sicherstellungsentscheidung oder einer ähnlichen Maßnahme betroffen sind, die entweder von einem Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage einer Entschließung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder von der Europäischen Union getroffen wurde.

(2)   Setzt eine Zentralbank des Eurosystems auf der Grundlage einer nicht von Absatz 1 erfassten Maßnahme oder Entscheidung, die eine Zentralbank des Eurosystems oder der Mitgliedstaat, in dem die Zentralbank des Eurosystems ansässig ist, aufgrund nationaler Vorgaben oder aus Gründen des nationalen Interesses getroffen hat, die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für einen bestehenden Kunden aus oder weigert sich die Zentralbank des Eurosystems, diese Dienstleistungen für einen Neukunden oder einen potenziellen Kunden zu erbringen, so unterrichtet die betreffende Zentralbank das befugte EZB-Personal hierüber unverzüglich. Das befugte EZB-Personal unterrichtet die anderen Zentralbanken des Eurosystems hierüber unverzüglich. Eine solche Maßnahme oder Entscheidung steht der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für diese Kunden durch die anderen Zentralbanken des Eurosystems nicht entgegen.

(3)   Artikel 4 Absätze 2 und 3 finden auf die Offenlegung der Identität eines bestehenden Kunden, eines Neukunden oder eines potenziellen Kunden gemäß Absatz 2 Anwendung. In Ermangelung einer Zustimmung des Kunden wird die Identität des Kunden gegenüber anderen Zentralbanken des Eurosystems nur dann offengelegt, wenn eine solche Offenlegung mit dem geltenden Recht in Einklang stünde.

Artikel 6

Verantwortlichkeit für die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

(1)   Jede Zentralbank des Eurosystems ist für den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Kunden verantwortlich, die es für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für angemessen hält.

(2)   Vorbehaltlich der auf eine Zentralbank des Eurosystems Anwendung findenden oder mit dieser vereinbarten Sonderbestimmungen haftet jede Zentralbank des Eurosystems, die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung oder einen Teil dieser Dienstleistungen für ihre Kunden erbringt, für die von ihr erbrachten Dienstleistungen.

Artikel 7

Gemeinsame Mindestanforderungen bei vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden

Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden mit dieser Leitlinie und den folgenden gemeinsamen Mindestanforderungen im Einklang stehen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen

a)

vorsehen, dass die Zentralbank des Eurosystems, mit der der Kunde eine Vereinbarung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung oder eines Teils dieser Dienstleistungen geschlossen hat, der Geschäftspartner des Kunden ist und dass durch eine solche Vereinbarung keinerlei Rechte oder Ansprüche des Kunden gegenüber anderen Zentralbanken des Eurosystems begründet werden;

b)

auf möglicherweise genutzte Verbindungen zur Abwicklung von Wertpapierbeständen von Geschäftspartnern der Kunden sowie auf entsprechende Risiken der Nutzung von Verbindungen hinweisen, die nicht für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind;

c)

darauf hinweisen, dass bestimmte Transaktionen im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung nach bestem Bemühen (best efforts) ausgeführt werden;

d)

darauf hinweisen, dass die Zentralbank des Eurosystems seinen Kunden Vorschläge bezüglich des Zeitpunkts und der Ausführung einer Transaktion machen kann, um Konflikte mit der Geld- und Wechselkurspolitik des Eurosystems zu vermeiden, und dass die Zentralbank des Eurosystems nicht für die Folgen haftet, die diese Vorschläge für den Kunden haben können;

e)

darauf hinweisen, dass die Entgelte, die die Zentralbanken des Eurosystems ihren Kunden für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung berechnen, der Überprüfung durch das Eurosystem unterliegen und, dass die Kunden im Einklang mit geltendem Recht an die sich aus solchen Überprüfungen ergebenden Entgeltänderungen gebunden sind;

f)

vorsehen, dass der Kunde der Zentralbank des Eurosystems bestätigt, dass er alle unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält, sofern und soweit sie auf ihn anwendbar sind, einschließlich Anweisungen der zuständigen Behörden, und dass er an keiner Form der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist.

Artikel 8

Die Rolle der EZB

Die EZB koordiniert die allgemeine Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung sowie den damit verbundenen Rahmen für den Austausch von Informationen. Jede Zentralbank des Eurosystems benachrichtigt die EZB, wenn sie eine Tätigkeit als ESP aufnimmt oder beendet.

Artikel 9

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2006/4 in der Fassung der in Annex I aufgeführten Leitlinien wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2018.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Mai 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2006/4 vom 7. April 2006 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 54).

(2)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT DER LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Leitlinie EZB/2006/4 (ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 54).

Leitlinie EZB/2009/11 (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 34).

Leitlinie EZB/2013/14 (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 19).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2006/4

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9-11


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